Kurzarbeitergeld wird verlängert

Maßnahmenpakete gegen die Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat im September den Gesetzentwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes zusammen mit dem „Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und dem „Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Das Maßnahmenpaket dient der Fortsetzung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft über das Jahresende 2020 hinaus.

 

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021

Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat (vgl. Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).

 

Zugangserleichterungen

Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat (vgl. Entwurf Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).

 

Sozialversicherung

Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Stand: 27. Oktober 2020

Feed

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google